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ZU
BETRIEBSVERBANDKASTEN
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Auszug aus der ASR A4.3 4 Mittel zur Ersten Hilfe (1) Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen
oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen,
Schränke), im Folgenden Verbandkasten genannt, vorzuhalten.
(2) Statt eines großen Verbandkastens können zwei
kleine Verbandkästen verwendet werden. Für Tätigkeiten im
Außendienst, insbesondere für die Mitführung (3) Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte
so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100
m Wegstrecke oder höchstens eine (4) Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen. (5) In Arbeitsstätten ist mindestens das Erste-Hilfe-Material entsprechend Tabelle 2 bereitzuhalten. (6) Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung können neben der Grundausstattung mit Erste-Hilfe-Material nach Abs. 5 auch ergänzende Mittel zurErsten Hilfe (siehe Punkt 3.4) notwendig werden.
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