QUELLE DER INFOS:
 

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN E.V.

 
Sonderrechte mit privatem PKW?
 
Ein aktuelles Beispiel

Aichtal-Aich, 28.12.2002, 09.58 Uhr, Brand einer Spülmaschine
Glück im Unglück hatte eine Familie in Aich in der Straße Im Zeilfeld. Vermutlich hatte ihre Spülmaschine aufgrund eines technischen Defekts Feuer gefangen. Noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr gelang es dem Besitzer den Brand mit einem Feuerlöscher zu löschen. Die vorsorglich alarmierte Feuerwehr war mit insgesamt 5 Fahrzeugen und 32 Mann der Abteilungen Aich, Grötzingen und Neuenhaus auf der Anfahrt. Es entstand geringer Sachschaden an der Spülmaschine.

Aichtal-Aich, 28.12.2002, 10.00 Uhr, Kind bei Unfall schwer verletzt
Ein tragischer Unfall ereignete sich am Samstagvormittag in der Waldenbucher Straße an einer Fußgängerampel. Ein 22-jähriger Feuerwehrangehöriger fuhr in Richtung Neuenhaus nach der Alarmierung wegen einem Brand zum Feuerwehrhaus. Die Ampel zeigte für ihr rot, woraufhin er an drei stehenden Fahrzeugen links auf der Gegenspur vorbeifuhr. Zum gleichen Zeitpunkt überquerte ein 9-jähriges Kind die Fußgängerfurt und wurde von dem Fahrzeug des 22-Jährigen erfasst und zu Boden geschleudert. Hierbei erlitt es schwere Verletzungen und musste in ein Krankenhaus eingeliefert werden.

Wer darüber diskutieren möchte, findet hier das entsprechende Forum: http://www.feuerwehr.de/forum/index.php?n=105673

Fahrzeuge mit Sonderrechten sind grundsätzlich mit sieben- bis achtfach höherem Unfallrisiko unterwegs. Einige traurige Beispiele von Unfällen mit Fahrzeugen aus Rettungsdienst und Feuerwehr kann man bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr finden: www.feuerwehrmann.de/nachdenken

Sonderrechte im Privatwagen
nur ohne Gefährdung oder Behinderung Dritter!
Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gemäß § 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu.

Die Ausübung der Sonderrechte ist nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar, bei denen es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung Dritter kommt.

Folgerungen des LFV Bayern:
Sonderrechte stehen dem Feuerwehrmann bei Alarm auch im privaten Pkw zu, wenn die Voraussetzungen des § 35/ Abs. 1 StVO erfüllt sind, insbesondere: 

  • Alarmierung der Feuerwehr zur Rettung von Menschen/ Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen

  • Beim Einsatz ist es dringend geboten, zur Abwehr der Gefahr unter Missachtung der Regeln der StVO zum Feuerwehrhaus zu fahren, um den Einsatzerfolg nicht in Frage zu stellen (zeitlich)

  • Die Sonderrechte nach § 35/ Abs. 1 verpflichten andere Verkehrsteilnehmer nicht , dem Feuerwehrangehörigen Vorrechte einzuräumen (z. B. Vorfahrt), da diese Vorrechte lediglich Fahrzeugen mit Sondersignalen eingeräumt sind

  • Die Ausübung der Sonderrechte mit dem privaten Pkw endet da, wo andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten eingeschränkt oder gar gefährdet oder geschädigt werden

  • Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auch bei angebrachten Hinweisschildern oder Dachaufsätzen am Fahrzeug nicht erkennen können, dass sich ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Alarmplatz befindet. Es muss daher jederzeit damit gerechnet werden, dass diese auf ihre Rechte bestehen und unter Umständen gar nicht auf den Gedanken kommen, dass der Feuerwehrangehörige gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt.

Zusammenfassung: Für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug gelten im Vergleich zu den ohnehin strengen Regelungen bei einer Fahrt mit Signaleinrichtung noch weitergehende, strengere Anforderungen an Sorgfalt und Einstellung auf andere Verkehrsteilnehmer!

Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (Aus Sicht des DFV)
Unstrittig ist sicherlich, dass bei Feuerwehreinsätzen der Faktor Zeit eine wesentliche Rolle spielt. Deshalb ist es wichtig, dass die Einsatzstelle möglichst rasch und ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit erkannt und der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt.

Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO)  (Sonderrecht nach § 35 StVO) zum anderen um das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahrzeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Verhalten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend geboten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann. Beispiele für dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag können u. a. sein: Schadenfeuer, schwere Verkehrsunfälle, Eisenbahnunglücke, Flugzeugabstürze, Explosionen, Chemieunfälle, Überschwemmungen oder Unwetter.

Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Das besagt, dass die Feuerwehr die Verkehrsregeln - soweit dies nach dem Einsatzauftrag möglich ist - zu befolgen hat. Sie darf davon nur abweichen, wenn dies dringend geboten ist. Dabei ist die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berücksichtigen.

Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.

Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrangehörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist. Dabei muss erhöhte Aufmerksamkeit aufgewandt werden, weil die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennen können, dass hier ein Vorrecht in Anspruch genommen wird.

Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute - 
der Bundesverkehrsminister antwortet

Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei­ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben. Die verspätete Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Müller

Oberlandesgericht bestätigt Freisprüche zweier Feuerwehrleute vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung
Pressemitteilung vom 14. Mai 2002
Oberlandesgericht Stuttgart, Geschäftsnummer:4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002

Zwei aktive Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren im Raum Reutlingen gerieten unabhängig voneinander auf der Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus in Geschwindigkeitskontrollen, in einem Fall innerorts mit 78 km/h bei allgemein zulässiger 50 km/h, im anderen Fall auf der Bundesstraße 28 mit 161 km/h statt zugelassener 100 km/h. Beide waren kurz zuvor wegen als bedrohlich eingeschätzter Brandmeldungen alarmiert und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus gerufen worden. An ihren Fahrzeugen wiesen sie mit Schildern auf den Feuerwehreinsatz hin. Beiden war bei Schulungen der Feuerwehr wiederholt erklärt worden, sie könnten im Alarmfall gegebenenfalls für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie hierdurch niemanden gefährdeten.

Nachdem die Betroffenen gegen die Bußgeldbescheide über 75,00 DM bzw. 550,00 DM Einsprüche eingelegt hatten, wurden sie am 06. Dezember 2001 vom Amtsgericht Reutlingen vom Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens freigesprochen.

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26. April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweise, seien daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gehe, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was im einen Fall zu bejahen, im anderen Fall aber zweifelhaft sei.

Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war. Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Merkblatt der FF Großostheim zu diesem Thema an: Sonderrecht - Wegerecht

 

EIN BUCH HIERZU:


Infos zum Buch (Aufbau)


 

BUCH: SONDERRECHTE IM EINSATZ
Einsatzfahrten von Rettungsdienst,
Feuerwehr und Polizei

AUS DEM INHALT


Das Werk erläutert dem juristischen Laien alle für die Einsatzfahrt relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Neben den rechtlichen Grundlagen werden vor allem die für Praktiker interessanten Rechtsfragen in Zusammenhang mit den Sonderrechten besprochen. Großen Wert hat der Autor hierbei auf die didaktische Konzeption gelegt. Zahlreiche Fälle aus Praxis und Rechtsprechung sollen die gedankliche Erfassung des Stoffs erleichtern und geben dem Einsatzfahrer konkrete Handlungsanweisungen zur Bewältigung kritischer Situationen.
 

Neben den aus rechtlicher Sicht kritischen Situationen geht die Darstellung insbesondere auf fahrpraktische Besonderheiten der Einsatz fahrt ein. Detaillierte Informationen zu Fahrphysik, besonderen Verkehrssituationen sowie Wahrnehmbarkeit und Verwendung der Sondersignale helfen dem Anfänger und unterstützen den Ausbilder bei der Praxisanleitung.

Ein historischer Überblick der Entwicklung von Sondersignalanlagen rundet das Werk ab.


Rechtsgrundlagen

• Voraussetzungen für Sonderrechte

• Sonderrechte für Privatfahrzeuge

• keine Sonderrechte für begleitendes NEF

• Blaues Blinklicht allein

• Unterschied zwischen Sonder- und ‚Wegerecht’

• Sorgfaltspflichten während der Einsatzfahrt

• Haftungsverteilung bei Unfall

• Missbrauch von Sonderrechten

• Verkehrsunfall während der Einsatzfahrt

Fahrphysik und Fahrpraxis

• Geschwindigkeit und Bremsen

• Wahrnehmbarkeit und Verwendung der Sondersignale

• Schulung zum Einsatzfahrer

• Einsatzvorbereitung bei Dienstbeginn

• Das 1x1 der Einsatzfahrt

 

Wer braucht dieses Buch?

• Notärzte sowie Einsatzkräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr
   und Polizei

• Praxisanleiter, Lehrkräfte und Fahrdienstleiter

• Disponenten in Einsatzzentralen und Rettungsleitstellen
 

SEITEN 105 Seiten - 40 Abbildungen
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